AG Junge Flüchtlinge - Schwerpunkte
Kinderrechte und die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (KRK)
In der UN-Konvention über die Rechte des Kindes sind Standards zum Schutz, zur Förderung und zur Beteiligung von Kindern festgeschrieben. Fast alle Staaten dieser Welt haben die Kinderrechtskonvention ratifiziert und ihr somit Gültigkeit verliehen, so auch Deutschland. Der besonderen Situation von Flüchtlingen wird in Artikel 22 der UN-Kinderrechtskonvention bedacht. Gleichzeitig erleben geflüchtete Kinder zu oft, dass ihre Rechte verletzt und eingeschränkt werden, z.B. beim Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen, beim Recht auf Familie sowie beim Recht auf Schutz vor Diskriminierung. Dabei ist das Wohl des Kindes gemäß Artikel 3 der UN-KRK vorrangig zu berücksichtigen.
Schulpflicht für alle Kinder
„Bildung und Schule für alle Kinder und Jugendlichen in Deutschland!“ – so lautet eine der
zentralen Forderungen der Aktionsgemeinschaft. Nach Art.28 der UN-Kinderrechtskonvention
wird das Recht des Kindes auf Bildung ohne Diskriminierung von den Vertragsstaaten
anerkannt. Viele Kinder und Jugendliche können indes monate- oder gar jahrelang nicht zur
Schule gehen, weil sie auf einen Schulplatz warten müssen. Aus dem Rechtsgutachten von
Prof. Dr. Michael Wrase geht aber als Haupterkenntnis hervor, dass die Bundesrepublik und
ihre Länder nach den Vorgaben des Völker-, EU- und Verfassungsrechts verpflichtet sind, für
minderjährige Kinder von Asylsuchenden den Zugang zum Schul- und Bildungssystem
spätestens 3 Monate nach Äußerung des Asylbegehrens sicherzustellen. Die
Aktionsgemeinschaft unterstützt deshalb die Forderung „Das Recht auf Schule für alle
Flüchtlingskinder ab dem 1.Tag!“.